Inverkehrbringen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Phytomedizin
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Version importiert: Import Glossar 2008)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{Glossar
 
{{Glossar
 
|Glossarbegriff=Inverkehrbringen
 
|Glossarbegriff=Inverkehrbringen
|Glossartext=Das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von [[PSM]] an andere (§2 [[Pflanzenschutzgesetz]]).  
+
|Glossartext='''Inverkehrbringen''' ist das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von [[PSM]] an andere (§2 [[Pflanzenschutzgesetz]]).  
  
 
[[Kategorie:Glossar 2008]]
 
[[Kategorie:Glossar 2008]]
 
|Siehe auch=Zulassung
 
|Siehe auch=Zulassung
 
}}
 
}}

Aktuelle Version vom 11. Dezember 2023, 04:50 Uhr

Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von PSM an andere (§2 Pflanzenschutzgesetz).


Siehe auch: Zulassung