Genehmigung (§ 18 Pflanzenschutzgesetz)
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Eine Genehmigung nach § 18 Pflanzenschutzgesetz ist die Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen PSM in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten; möglich bei Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, und Pflanzenerzeugnissen, deren Gewinnung nur von geringfügiger Bedeutung ist. Die Genehmigung gilt bundesweit.