Freilandfläche
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Nicht durch Gebäude oder Überdachung ständig abgedeckte Landflächen, unabhängig von der Bodenoberfläche, dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen. Nach § 6 (2) Pflanzenschutzgesetz dürfen PSM auf F. nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.